AGB

Body

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

A. Allgemeines
1. Für alle Kauf-, Werk-, Werklieferungsverträge und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden einschließlich unseren Beratungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen und Nebenabreden sind nur dann
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3. Die einzelnen Gegenstände werden, wie sie von Fabrikanten bezogen sind, ohne Veränderung an unsere Kunden geliefert. Vorrichtungen, Montagen, Zusammenstellungen von Sachgesamtheiten usw. werden von uns nicht vorgenommen.
4. Die in Prospekten, Musterbüchern, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur annähernd. das gleiche gilt für solche Angaben der Werke in Schriftstücken und drucktechnischen Erzeugnissen der vorgenannten Art.

B. Preise
1. Die Preise gelten ab Erfüllungsort. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Bei Geschäften mit Kaufleuten, die zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehören (Handelsgeschäften), gelten immer die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. Bei Handelsgeschäften sind wir zur Änderung der Listenpreise auch nach Vertragsabschluss berechtigt, wenn eine Änderung der für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren eingetreten ist oder unser Lieferant nachweislich die Preise erhöht hat.Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.
2. Nebenkosten wie Kosten der Versendung, Transportversicherung und Kosten für besondere Sicherungen und Schutzvorrichtungen bei Liefertransporten gehen zu Lasten des Kunden. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für ihn abgeschlossen.

C. Lieferung, Lieferfristen
1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Lager und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde trägt auch die Gefahr der Versendung und des Transportes der Ware, wenn eine Lieferung frachtfrei an den Bestimmungsort vereinbart wird.
2. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
3. Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung.
4. Offensichtliche Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.)bescheinigt werden. Ansprüche wegen der Schäden gegen Dritte sind auf Verlangen an uns abzutreten.
5. Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht zulaufen, bevor der Kunde nicht alle Voraussetzungen für die Lieferung erfüllt hat (Spezifizierung der Ware nach Maß, Art und Ausführung, Bestellung vereinbarter Sicherheiten, Leistungen einer vereinbarten Anzahlung usw.) Wir sind berechtigt, auch vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern. Ist kein Liefertermin vereinbart, sind wir berechtigt, sofort zu liefern.
6. Sind wir durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – wie Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, sonstige nicht richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, Energiemangel –, an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Ist eine spätere Lieferung für den Kunden nicht zumutbar, ist er berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten.
7. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder durch uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit sind bei Handelsgeschäften ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen rechtlich nicht zulässig. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beschränkt sich bei Verzug oder von uns verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit die Schadensersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10% unseres Rechnungwertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist. Dies gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen.
8. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

D. Abnahme, Rücksendung
1. Kommt der Kunde mit seiner Abnahmepflicht in Verzug, können wir ihm eine Nachfrist von einer Woche setzen. Erklärt er sich innerhalb dieser Frist nicht zur Abnahme bereit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.Die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens bei verspäteter Abnahme bleibt hiervon unberührt.
2. Wird Ware von uns aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und unserer Geschäftsführung bzw. vertretungsberechtigten Angestellten zurückgenommen, ohne dass nach dem Gesetz ein Rechtsanspruch des Kunden auf Rückgabe besteht, wird auf den vereinbarten Preis ein Abzug von mindestens 30 % als Kostenanteil gemacht. Die Geltendmachung nachweislich höherer Kosten bleibt vorbehalten.
3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Barauszahlung der Rückvergütung. Die aufgrund der Rückvergütung erfolgende Gutschrift berechtigt den Kunden, binnen einer Frist von einem Jahr seit Mitteilung von der Gutschrift Ware im entsprechenden Gegenwert nach seiner Wahl von uns zu beziehen.Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Rechte aus der Gutschrift nicht mehr geltend machen, insbesondere auch nicht Auszahlung des Betrages verlangen. Es wird vereinbart, dass der Kunde uns aus der Gutschriftschuld entlässt, wenn er nicht vor Ablauf der Frist eine Ersatzlieferung bestellt.

E. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Lieferung. Bei Forderungsausgleich innerhalb von 8 Tagen seit Lieferung werden 3 % Skonto gewährt.Voraussetzung hierfür ist, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.
2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Zahlung an unsere Angestellten hat nur dann befreiende Wirkung, wenn eine ausdrückliche Vollmachtserteilung durch uns  vorliegt.
4. Die auf Rechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Handelsgeschäften ab Fälligkeit bei Nichtkaufleuten ab Verzugseintritt werden Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite verlangt, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein niedriger Schaden entstanden ist.
5. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sich nach Abnahme der Ware wesentlich verschlechtern oder solche Umstände nach Vertragsabschluss bekannt werden, insbesondere Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, Zahlungstermine wesentlich überschritten, Bankkredite gekündigt oder außergerichtliche Vergleichs- und Stillhalteverhandlungen eingeleitet werden, sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind dann ferner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen, ohne damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch zu machen. Der Kunde ist zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. Er ist ferner verpflichtet, Auskunft über den Verbleib der Ware zu geben. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten auf seine Gesamtschuld gutgebracht.Ein etwaiger Über­erlös wird dem Kunden ausbezahlt. Etwaige weitergehende Ansprüche wegen Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt.

F. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten und Zinsen unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Gehen wir bei der Bezahlung unserer Forderungen im Rahmen eines Refinanzierungs-Geschäftes eine wechselmäßige Haftung ein, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachfolgenden Ausgestaltungen solange bestehen, bis der Refinanzierungswechsel vom Kunden endgültig eingelöst ist. Bei laufender Rechnung gilt das behaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterver- oder bearbeiten.Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns dann das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu . Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns verwahrt.
3. Nur Wiederverkäufer ist die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob verarbeitet, verbunden oder vermischt, unter Eigentumsvorbehalt im ordentlichen Geschäftsverkehr und nur dann gestattet, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung vor der Bezahlung der Ware auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbots. Eine Abtretung im Rahmen eines Factoring ist nur gestattet, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Diese Zustimmung kann nur im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages erteilt werden und unter folgenden Bedingungen: Der Kunde zeigt uns seine Zusammenarbeit mit der Factoring-Bank an. Unsere Forderungen werden sofort bei Gutschrifterteilung bzw. bei Zahlung durch die Factoring-Bank fällig.Der Kunde weist den Factor an, nur an uns in Höhe des auf uns entfallenen Teiles seiner abgetretenen Weiterverkaufsforderung zu zahlen.
4. Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgründe hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in voraus an uns ab. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren oder der Weiterveräußerung der durch die Verbindung entstehen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Kunden in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten. Geht das Eigentum an der von uns gelieferten Ware durch Verbindung mit einem Grundstück unter, bleibt hiervon die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware unberührt. Der Kunde tritt hiermit seine seine Werklohnforderung an uns bis zur Höhe des jeweils offenen Kaufpreises ab. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und zum Zahlungseinzug erlischt jedoch bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder einer sonstigen Vertragsverletzung. Erlischt sein Einzugsrecht, ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung der Forderungen an uns seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten.
Er hat die in unserem Eigentum stehende Ware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.  Ansprüche gegen eine Versicherung sowie sonstige Ersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren tritt der Kunde an uns ab. Für ein Einzugsrecht und dessen Erlöschen gilt die obenstehende Regelung.
6. Wird Vorbehaltsware endgültig zurückgenommen, wird dem Kunden der zum Zeitpunkt der Rücknahme gültige Tagespreis oder der Verwertungserlös gutgebracht unter Abzug der Kosten der Rücknahme und der Verwertung. Wir sind berechtigt, für diese Kosten pauschal 20 % des Tagespreise oder Verwertungserlöses anzusetzen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
7. Wir verpflichten uns auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl zur Freigabe bestehender Sicherheiten insoweit, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

G. Gewährleistung
1. Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Montage auf Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlicher Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen müssen unverzüglich, spätestens aber ein Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei uns schriftlich spezifiziert eingehen. Bei Handelsgeschäften gilt die Regelung der §§ 377, 378 HGB.
2. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
3. Bei Vorliegen von Mängeln – auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – leisten wir Gewähr wie folgt: Wir liefern unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Steht fest, dass Nachbesserung oder Ersatzlieferung sich durch unser Verschulden trotz Nachfristsetzung in unzumutbarer Weise verzögern oder unmöglich oder fehlgeschlagen sind, kann der Kunde Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages – ist eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung, nur Herabsetzung der Vergütung – verlangen.In Garantiezusagen der Hersteller und/oder anderer Vorlieferanten treten wir nicht ein. Solche Zusagen begründen keine entsprechende eigene Vepflichtung für uns.
4. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Gewährleistung. Der Kunde kann für Abweichung der Ware in bezug auf Abmessung, Gewicht, äußere Beschaffenheit (z. B. Farbabweichung) Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, soweit die Abweichung über die in der Branche üblichen Toleranzen hinausgehen.
5. Für Schäden, und zwar auch für solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehlern, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Nachlieferungspflicht, verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, haften wir nicht, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder ein Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist aus sonstigen Gründen rechtlich nicht zulässig. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Bei Handelsgeschäften sind Schadenersatzansprüche jedoch auch bei Fehler zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade auch die Vermeidung von Mangelfolgeschäden mit umfasste.

H. Allgemeine Haftung
1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, und zwar insbesondere auch wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z. B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehlern, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässig.
2. Sollten aus irgendwelchen Rechtsgründen im Einzelfall Schadensersatzansprüche – auch bei grobem Verschulden – zwar nicht ausgeschlossen aber in der Höhe nicht begrenzt werden können, sind derartige Ansprüche auf höchstens 10 % des Nettopreises der Ware beschränkt, auf deren Lieferung bzw. Nichtlieferung die Ansprüche resultieren.
3. Von den vorstehenden Regelungen bleibt die Regelung unter C7 unberührt.

I. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Norderstedt, Gerichtsstand für Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen sowie Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Norderstedt.


herzbach GmbH
Am Redder 9
24558 Henstedt-Ulzburg
Tel.: +49 41 93 - 880 39-0
info(at)herzbach.com